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   RG, 22.02.1917 - Rep. VI. 232/16   

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https://dejure.org/1917,248
RG, 22.02.1917 - Rep. VI. 232/16 (https://dejure.org/1917,248)
RG, Entscheidung vom 22.02.1917 - Rep. VI. 232/16 (https://dejure.org/1917,248)
RG, Entscheidung vom 22. Februar 1917 - Rep. VI. 232/16 (https://dejure.org/1917,248)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bis wann kann die Nebenintervention erfolgen? Kann sie insbesondere erfolgen durch Erhebung einer Restitutionsklage oder einer Nichtigkeitsklage? Zu § 66 ZPO.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nebenintervention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 89, 424
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

    Die Rechtshängigkeit eines Anspruchs beginnt mit der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 261 ZPO und endet mit der formellen Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung (BGH, Urt. v. 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - NJW 1984, 353 [BGH 24.11.1983 - IX ZR 93/82]; vgl. auch RGZ 89, 424).
  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

    Der Nebenintervenient kann somit ohne eine rechtzeitig wirksam gewordene Beitrittserklärung weder Rechtsmittel einlegen noch ein Wiedereinsetzungsgesuch einreichen (RGZ 89, 424, 426; dazu tendierend auch BVerfGE 60, 7, 13).
  • BGH, 24.11.1983 - IX ZR 93/82

    Notwendige Beiladung des in einer Kindschaftssache nicht als Partei beteiligten

    Danach kann die Nebenintervention nicht mehr vorgenommen werden, wenn der sie enthaltende Schriftsatz erst dann bei dem zuständigen Gericht eingeht, wenn der Rechtsstreit, zu dem der Beitritt erfolgen soll, rechtskräftig entschieden, die Rechtshängigkeit der Streitsache (vgl. § 261 Abs. 1 ZPO) damit beendet ist (RGZ 89, 424; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 41. Aufl., § 66 Anm. 3; Stein/Jonas/Leipold ZPO, 20. Aufl., § 66 Anm. II 1; Wieczorek ZPO, 2. Aufl., § 66 Anm. A I b; vgl. BVerfGE 21, 132, 136; 60, 7, 13).
  • OLG Saarbrücken, 03.12.1980 - 9 U 29/80
    Dieser Rechtslage würde es widersprechen, wenn der Streithelfer eine Prozeßhandlung vornehmen könnte, zu deren Vornahme die Hauptpartei wegen Zeitablaufs nicht mehr berechtigt ist (vgl. zu allem RGZ 89, 424 ff; RG HRR 1933, 1887; Baumbach/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 66 Anm. 3; Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 64 Rdn. 6 und § 66 Rdn. 6; Wieczorek, ZPO [1957] § 66 A I b 2).
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